Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beheim International Brands GmbH & Co. KG

Fassung vom 01.12.2022


§ 1

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.1

In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Beheim International Brands GmbH & Co. KG, Im Hain 29, 63179 Obertshausen, mit dem Begriff „Lieferant“ bezeichnet. Der Vertragspartner des Lieferanten ist der „Kunde“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.

1.2

Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Lieferanten, auch sofern dieser auf die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen gerichtet ist, ist die „Leistung“.

§ 2

Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Allgemeines

2.1

Die Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten in ihrer jeweils aktuellen und unter www.beheim.de veröffentlichten Fassung; auch mündlich, fernmündlich, per Telefax oder elektronisch erteilte Aufträge nimmt der Lieferant nur unter Einbeziehung seiner jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Diese gelten somit auch für alle künftigen Bestellungen und Aufträge zwischen dem Lieferanten und dem Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.2

Der Lieferant verkauft und liefert ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

2.3

Bei Lieferungen ins Ausland gelten vorrangig die zwischen dem Lieferanten und dem Kunden getroffenen Sondervereinbarungen (insbesondere bezüglich abweichender Porto- und Versandkostenregelungen sowie besonderen Lieferbedingungen und Zusatzdienstleistungen) und lediglich ergänzend hierzu die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

§ 3

Bestellungen, Auftragsannahme und Versandkosten

3.1

Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Der Lieferant ist zum Weiterverkauf der Leistung an einen Dritten zwischen Angebot und Annahme berechtigt. Bestellungen des Kunden sind für den Lieferanten nur bindend, wenn sie durch den Lieferanten schriftlich bestätigt wurden oder der Lieferant die Leistung erbracht hat.

3.2

Stellt der Lieferant dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster oder eine Probe zur Verfügung, dann müssen diese nicht die Beschaffenheit wie im Vertrag haben. Satz 1 gilt entsprechend für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Angaben und Daten, die der Lieferant dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages (z.B. in Form von Verkaufsunterlagen, Katalogen und Prospekten) zur Verfügung stellt. Der Lieferant weist den Kunden ausdrücklich daraufhin hin, dass Erstmuster aufgrund des Herstellungsverfahrens und den verwendeten Materialien grundsätzlich nie vollständig mit der endgültigen Leistung übereinstimmen. Satz 1 gilt ebenfalls entsprechend für auf Messen von dem Lieferant ausgestellte Muster. Der Lieferant behält sich insoweit Änderungen ausdrücklich vor, wenn und soweit hierdurch die Leistung und/oder dessen Qualität dadurch nicht wesentlich geändert werden und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

3.3

Der Lieferant behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Proben, Abbildungen, eigenen Musterstücken oder sonstigen Unterlagen („Unterlagen“), die er dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an den Lieferanten herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig unterbleibt. Dem Lieferanten seinerseits vom Kunden überlassene Muster oder Zeichnungen schickt der Lieferant nur auf Wunsch des Kunden an diesen zurück. Kommt eine Auftragserteilung nicht zustande, ist der Lieferant berechtigt, die überlassenen Muster und Zeichnungen nach Ablauf von drei Monaten nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

3.4

Der Weitervertrieb der Erzeugnisse des Lieferanten über Dritt-Plattformen, die den Namen oder das Logo dieser Plattform tragen (z.B. ebay oder www.plus.de) ist nicht gestattet. Ebenso ist die Nutzung der Markennamen der Erzeugnisse des Lieferanten als Bestandteile einer Homepageadresse nicht gestattet. Die beiden vorstehenden Sätze gelten entsprechend für verwechselnd ähnliche Namen und Logos – ganz oder teilweise.

3.5

Für Neukunden (= Kunden mit Erstbestellungen und Kunden, deren letzte Bestellung mehr als ein Jahr zurückliegt) und bei Saisonaufträgen (z.B. bezogen auf die Frühjahr-/Sommer- oder Herbst-/Winterkollektion) gilt der in dem jeweiligen Auftragsblatt des Lieferanten ausgewiesene Mindestbestellwert von €100,00 pro Auftrag. Bei jeder Bestellung berechnet der Lieferant unabhängig von der jeweiligen Lizenzmarke eine Logistikpauschale der in dem jeweiligen Auftragsblatt des Lieferanten ausgewiesenen Höhe. Im Falle einer Teillieferung, welche durch den Lieferanten ausgelöst wird, wird die Logistikpauschale dem Kunden nur einmal in Rechnung gestellt. Der Bestellwert im Sinne dieser Ziffer 3.5 bezieht sich auf den Netto-Auftragswert ohne Versandkosten.

§ 4

Preise

4.1

Die Preise des Lieferanten sind Nettopreise. Transport-/Versandkosten und gesetzliche Umsatzsteuer (soweit die Leistung nicht nach § 4 UStG steuerfrei ist) sind nicht einbezogen und werden zusätzlich erhoben. Wenn und soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtliche Preisangaben des Lieferanten in Euro.

4.2

Mehrkosten für Eilversand, Speditions-, Sperrgut- und Langgutlieferungen, Zusatzdienstleistungen (gemäß Abschnitt III – z.B. Palettierung, Folierung, Etikettierung und die besondere Sicherung von Ware), Lieferungen ins Ausland sowie verauslagte Kosten für unfrei an den Lieferanten versendet Sachen hat der Kunde dem Lieferanten zu erstatten, soweit es sich hierbei nicht um Kosten der Nacherfüllung wegen eines Mangels handelt.

4.3

Der Preis ist der vom Lieferant im Vertrag genannte Preis, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Lieferanten aufgestellte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung.

§ 5

Lieferungen, Leistungsverzögerung, Beistellteile

5.1

In den Bestellungen des Kunden ausgewiesene Liefertermine sind für den Lieferanten unverbindlich. Grundsätzlich gilt für unsere Saisonauslieferungen, dass wir jeweils für die Liefermonate der Frühjahr/Sommer- und Herbst/Winter-Saison mit Lieferfenstern ab dem 10. eines Monats bis Monat ultimo arbeiten. Der Lieferant wird sich dennoch bemühen, Wunschliefertermine des Kunden zu erfüllen, soweit die Produkte verfügbar sind. Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.2

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Verzögerungen bei der Verschiffung oder der Verzollung, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Zulieferern des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Leistungsverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden dem Lieferanten vor Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Etiketten, Sicherungsmaterialien und Beistellteilen, die aus Sicht des Lieferanten zur Leistungserbringung notwendig sind. Wenn und soweit der Kunde dem Lieferanten Beistellteile zur Verfügung stellt, so erfolgt deren Lieferung „frei Haus“ des Lieferanten. Der Kunde wird dem Lieferanten von den Beistellteilen eine Mehrmenge von - je nach Vereinbarung - 5 bis 10 %, mindestens jedoch 5 %, für etwaigen Ausschuss rechtzeitig und in der vereinbarten Beschaffenheit zur Verfügung stellen, so dass dem Lieferanten eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Wenn die Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt länger als drei Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn dem Lieferanten die Leistung unmöglich ist.

5.3

Der Lieferant ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.

5.4

Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk (EXW, Incoterms 2022) am Sitz des Lieferanten. In diesem Fall geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Lieferant den Kunden darüber informiert, dass die Leistung zur Abholung bereitsteht.

5.5

Versendet der Lieferant auf Verlangen des Kunden die Ware, gehen die Gefahren des Transports, unabhängig davon wer die Transport-/Versandkosten trägt, zu Lasten des Kunden. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über. In diesem Fall wird der Lieferant die Einlagerung auf Risiko des Kunden vornehmen.

5.6

Soweit der Lieferant ganz oder teilweise die Transport-/Versandkosten trägt, ist der Lieferant berechtigt, sowohl den Versandweg, als auch die Versandart zu bestimmen. Verlangt der Kunde einen anderen Versandweg und/oder eine andere Versandart, und kommt der Lieferant diesem Wunsch nach, trägt der Kunde die Differenz der Kosten zwischen der von ihm verlangten Versandart bzw. dem Versandweg und der von dem Lieferanten bestimmten Versandart bzw. Versandweg.

§ 6

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen des Kunden erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehenden Forderungen. Die gelieferten Produkte sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere dürfen sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist der Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Kunden. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine eigenen Kunden mit allen Nebenrechten schon jetzt an den Lieferanten in Höhe des Werts dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde bleibt nur, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Für den Fall des Verzuges sowie den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagt der Lieferant schon jetzt die Weiterveräußerung seiner Eigentumsvorbehaltsware und widerruft die Einziehungsermächtigung hinsichtlich der an den Lieferant zur Sicherheit abgetretenen Forderungen.

§7

Marktbereinigung

Der Lieferant kann nicht vollständig ausschließen, dass eine sofortige Marktbereinigung wegen der von ihm gelieferten Waren auch bei dessen Kunden (Handel) notwendig wird (gesetzliches Verbot, behördliche Anordnung, Gerichtsentscheidung, etc.). Kommt es zu einem solchen Fall, versucht der Lieferant seinen Kunden bestmöglich vor nachteiligen Folgen zu schützen und es gilt in diesem Fall, dass der Lieferant den Kunden über die Notwendigkeit der Marktbereinigung schnellstmöglich informiert. Ebenso informiert er ihn darüber, welche Artikel betroffen sind, wobei die Beurteilung, ob diese Notwendigkeit besteht, beim Lieferant liegt. Der Kunde ist dann verpflichtet, diese Waren unverzüglich aus dem Handel zu nehmen, sie ab Eingang der Mitteilung nicht mehr anzubieten und zu bewerben. Der Lieferant verpflichtet sich, die davon betroffenen Waren gegen Erstattung des Kaufpreises per Gutschrift und der tatsächlichen Rücksendekosten zurückzunehmen, wobei er auch anweisen könnte, diese Waren auf seine Kosten zu vernichten, es sein denn, der Lieferant teilt vor Veranlassung der Rücksendung/Vernichtung mit, dass sich die Notwendigkeit zur Marktbereinigung zwischenzeitlich erledigt hat.

§ 8

Zahlungsbedingungen

8.1

Wenn und soweit nicht abweichend zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbart, hat der Kunde Leistungen des Lieferanten nach deren Ausführung innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen, es sei denn die Rechnung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt, fehlerhaft, nicht fällig oder nicht durchsetzbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Lieferanten an.

8.2

Die Zahlung hat durch Überweisung an den Lieferanten zu erfolgen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe eines Schecks lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung.

8.3

Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in Abs. 8.1 bestimmten Frist nach („Zahlungsverspätung“), kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Fristablauf verlangen.

8.4

Der Lieferant kann einen Auftrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn (a) der Kunde als Onlinehändler trotz Abmahnung gegen einzelne oder mehrere der nachstehenden Mindestanforderungen für Onlineshops gemäß Abschnitt II. verstößt, (b) der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Wochen im Zahlungsverzug ist oder (c) wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantragsverfahren eingeleitet, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt werden sollte.

8.5

Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, einschließlich der Rechte aus § 369 HGB.

8.6

Der Lieferant kann durch entsprechende Mitteilung vor Vertragsschluss abweichend von Abs. 8.1 auch Zahlung vor Ausführung der Leistung (Vorkasse) verlangen. In diesem Fall finden Abs. 8.1 und Abs. 8.3 keine Anwendung.

§ 9

Sach- und Rechtsmängelhaftung

9.1

Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für Leistungen des Lieferanten richten sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2

Bei etwaigen Mängeln an den von dem Lieferanten gelieferten Produkten ist der Lieferant zunächst zur Nacherfüllung oder nach Wahl des Lieferanten – aus Kulanz – zur Erstattung des Kaufpreises durch Erteilung einer entsprechende Gutschrift berechtigt. Entscheidet sich der Lieferant für die Nacherfüllung, so wird er nach eigener Wahl in der Regel eine Ersatzlieferung und nur ausnahmsweise eine Nachbesserung vornehmen.

9.3

Soweit der Lieferant gegenüber dem Kunden Dienstleistungen erbringt (insbesondere Zusatzdienstleistungen gemäß nachfolgendem Abschnitt III), kommt nach dem Gesetz keine Gewährleistung in Betracht.

§ 10

Schadensersatz

10.1

Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet der Lieferant für Schäden, die auf einen Mangel an der Leistung selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, nur in den nachfolgenden Grenzen:

a)

bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten unbegrenzt;

b)

bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch den Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Kardinalspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

10.2

Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet der Lieferant unbeschadet der Regelung in Abs. 10.1 a) nur, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Der Lieferant ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt).

10.3

Darüber hinaus ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.

10.4

Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 10.1 bis Abs. 10.3 gilt nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

11.1

Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberechts (nachfolgend „Schutzrechte“) durch eine vom Lieferanten entwickelte und/oder erbrachte Leistung geltend macht, haftet der Lieferant wie folgt:

a)

Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte Leistung erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, die Leistung austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird oder die Leistung zurücknehmen und dem Kunden den hierfür gezahlten Preis abzüglich eines etwaig entstandenen Wertverlustes der Leistung erstatten. Wenn und soweit der Lieferant dem Kunden durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das vertraglich geschuldete Nutzungsrecht einräumen kann, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;

b)

Der Lieferant ist nur dann zu den in Abs. a) Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde dem Lieferanten die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter bezeichnender Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Kunde dem Lieferanten alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

c)

Weitere Rechte und Ansprüche des Kunden als die nach Abs. a) bestehen nicht. Das Recht des Kunden, Schadensersatz vom Lieferanten wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts zu verlangen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten, bleibt unberührt.

11.2

Ansprüche des Kunden nach Abs. 11.1 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten erbrachten Leistungen eingesetzt wird.

11.3

Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.

11.4

Umgekehrt stellt der Kunde den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber dem Lieferanten wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts geltend machen, wenn die Verletzung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber dem Lieferanten resultiert oder der Kunde die Leistung verändert oder in ein Produkt eines Dritten integriert.

§ 12

Abtretung, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

12.1

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten darf der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Lieferanten bestehenden Vertrag nicht an Dritte übertragen. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

12.2

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ist der Sitz des Lieferanten, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen. Soweit nicht abweichend zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbart ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten in Obertshausen.

12.3

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

II. Mindestanforderungen für Onlineshops

Fassung vom 01.12.2022

Vorbehaltlich der Anforderungen für Onlineshops, die aus Lizenzverträgen des Lieferanten resultieren, ist der Kunde berechtigt, die Produkte gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften online anzubieten:

  • Sofern der Kunde ein Onlinehändler ist, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgenden Mindestanforderungen für den Onlineshop des Kunden.
  • Ein Onlinehändler ist jeder Kunde, der einen POS im Internet führt.
  • Die Onlinehändler dürfen keine Tabakprodukte bzw. Güter oder Dienstleistungen anbieten, die gegen Gesetze und Vorschriften aller Art zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verstoßen.
  • Die Onlinehändler müssen insbesondere, hinsichtlich Verkaufsbeschränkungen gemäß nationalem Recht, ihre Websites – einschließlich Auftrags- und Zahlungsabwicklung sowie Geschäftsbedingungen – gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften, die auf europäischer bzw. zutreffender nationaler Ebene gelten, betreiben.
  • Der Onlinehändler ist verpflichtet, den POS in markenadäquater, hochwertiger Darstellung zu garantieren. Dies beinhaltet nicht nur die optische Darbietung der Produkte, sondern auch die Sortimentsaussage, die in Form einer breiten wie tiefen Angebotsvielfalt definiert ist. Der POS muss eine einfache Organisationsstruktur und Suchfunktion bereitstellen.
  • Eine markenadäquate Darstellung umfasst auch die Verwendung von Imagemotiven und -texten. Diese sogenannten Werbematerialien werden nach Verfügbarkeit vom Lieferant saisonal zur Verfügung gestellt und müssen nach Implementierung aber vor dem „Go Live“ in Textform per screenshot freigegeben werden. Sobald aktualisierte Werbematerialien zur Verfügung gestellt werden, dürfen die bislang verwendeten nicht mehr genutzt werden.
  • Alle online angebotene Artikel der Lizenzmarken müssen jeweils mit mindesten 2 Artikelbildern gezeigt werden. Die Artikelbilder müssen in hoher Qualität (300dpi) sein und es muss eine Zoomfunktion für jedes Artikelbild geben.
  • Die Artikelbeschreibung von online angebotenen Artikeln muss die Produkte klar, verständlich und detailliert beschreiben und mindestens die Vermassung (LxBxH), die Innenausstattung, die Materialzusammensetzung und verfügbaren Farben enthalten. Die Artikelbeschreibungen sollen den UVP enthalten.
  • Die Online-Werbung des Onlinehändlers hat wie die Offline-Werbung die Qualitätsmerkmale sowie das Markenimage der Vertragsprodukte widerzuspiegeln. Der Onlinehändler hat insbesondere jede Form der Online-Werbung zu unterlassen, die geeignet ist, das Markenimage zu beeinträchtigen. Dazu zählen insbesondere belästigende Werbung (z.B. Banner, Pop-Up-Fenster), Displaywerbung auf anstößigen oder niveauarmen Websites. Dies bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die gestalterische Aufmachung der Websites. Der Onlinehändler verpflichtet sich, die von ihm direkt oder indirekt geplanten Displaywerbekampagnen rechtzeitig vorher dem Lieferanten mitzuteilen. Der Lieferant ist berechtigt, die vom Händler geplante Displaywerbung zu untersagen, sofern diese geeignet ist, den Ruf, das Markenimage oder die Qualitätsmerkmale der Vertragsprodukte zu beeinträchtigen.
  • Der Einsatz legaler SEO-Maßnahmen ist erlaubt, wenn dadurch die Website des Onlinehändlers nur auf Suchbegriffe optimiert wird, die dem in diesen Mindestanforderungen definierten Markenimage entsprechen. Untersagt ist insbesondere die Optimierung auf Suchbegriffe wie „günstig“, „unschlagbare Preise“, „Schnäppchen“ u. Ä. In jedem Fall untersagt sind unzulässige oder zweifelhafte SEO-Maßnahmen. Der Onlinehändler hat sicherzustellen, dass beauftragte Dienstleister diese Vorgaben jederzeit beachten.
  • Der Einsatz von Keyword-Advertising in der Online-Werbung (etwa Google AdWords) ist gestattet, sofern nur Keywords gebucht werden, die der Durchsetzung des in diesen Mindestanforderungen definierten Markenimage entsprechen. Untersagt ist insbesondere die Buchung von Keywords wie „günstig“, „unschlagbare Preise“, „Schnäppchen“ oder dergleichen in Kombination mit der Marke der Vertragsprodukte. Das Buchen von Konkurrenzmarken als Keyword ist untersagt. Der Onlinehändler hat sicherzustellen, dass beauftragte Dienstleister diese Vorgaben jederzeit beachten.
  • Für die Werbung auf Social Media Plattformen (Facebook, Twitter, Google+, etc.) gelten die inhaltlichen Vorgaben an Design und Corporate Identity der Händler-Website entsprechend.
  • Der Onlinehändler darf werbende E-Mails nur im Rahmen des gesetzlich zulässigen versenden. Inhaltlich und gestalterisch gelten die gleichen Anforderungen wie für die Displaywerbung.
  • Die Onlinehändler müssen sicherstellen, dass ihre Websites (a) mit allen gemeinhin verwendeten Webbrowsern vereinbar und (b) für die übliche Bildschirmauflösung optimiert sind.
  • Wird ein Auftrag vom Onlinehändler angenommen, muss dieser per E-Mail bestätigt und vom Onlinehändler sofort bearbeitet werden.
  • Die Onlinehändler müssen den Kunden unverzüglich per E-Mail verständigen, falls das vom Kunden bestellte Produkt nicht verfügbar ist.
  • Um Ausverkäufe zu vermeiden, müssen Onlinehändler ein Vorratsmanagementsystem einsetzen.
  • Die Onlinehändler müssen Produkte, die nicht länger verfügbar sind, von ihren Websites entfernen.
  • Die Onlinehändler müssen den Kunden verständigen, nachdem das Produkt verschickt wurde.
  • Das Produkt und die Verpackung dürfen auf keine Weise modifiziert, verändert oder abgeändert werden. Die Onlinehändler müssen stets angemessene, geeignete Verpackungen für den Versand der Produkte verwenden. Jedes Paket muss eine Rechnung und einen Lieferschein enthalten. Die versandten Pakete müssen von den Onlinehändlern verfolgt werden können.
  • Die Onlinehändler müssen die Produkte innerhalb einer Frist versenden, die den üblichen kaufmännischen Standards entspricht.
  • Die Onlinehändler dürfen nur Produkte versenden, die nach Erhalt auf Mängelfreiheit geprüft wurden.
  • Die Onlinehändler müssen den Kunden Zahlungsbedingungen und Zahlungsziele anbieten, die den üblichen kaufmännischen Standards entsprechen.
  • Die Beratung der Endverbraucher durch den Kunden vor dem Kaufabschluss muss durch mindestens einen dieser Kommunikationskanäle zu regulären Zeiten (an Werktagen von 09:00-18:00 und samstags von 09:00-14:00 Uhr) gewährleistet sein: Telefon, E-Mail, Chat oder stationärer Handel.
  • Die Onlinehändler müssen auf ihren Websites eine klare „Hilfe“-Funktion vorsehen, die insbesondere Auskunft über die Bedingungen betreffend Zahlung, Versendung, Widerruf, Rückgabe und Kaufpreiserstattung gibt.
  • Die Onlinehändler müssen die übliche Auftragsbearbeitung vorsehen und die maßgeblichen Funktionen (Login, Einkaufskorb, Checkout-Prozedur, reguläre Möglichkeiten für Doppelkontrolle/Änderung der Aufträge) gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften implementieren.
  • Nach dem Kaufabschluss müssen anfallende Anfragen der Endverbraucher, die zu den regulären Öffnungszeiten (an Werktagen von 09:00-18:00 und samstags von 09:00-14:00 Uhr) eingehen, innerhalb von 24 Stunden beantwortet werden, unabhängig vom Kommunikationskanal.
  • Kommt es zum Widerruf oder der Rückgabe der Produkte vom Endverbraucher, müssen die Onlinehändler die geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllen.
  • Die Onlinehändler müssen den Endverbrauchern die maßgeblichen Gewährleistungsvorschriften sowie Widerruf- und Rückgaberechte bekannt geben.
  • Die Onlinehändler müssen darauf hinweisen, dass die Produkte nur dem jeweiligen Onlinehändler zurückgegeben werden können.
  • Die Onlinehändler müssen die geltenden Datenschutzgesetze und -bestimmungen beachten und müssen die Datenschutzstandards auf ihren Websites (Datenschutzerklärung) bekannt geben.
  • Vor dem „Go-Live“ der jeweiligen Websites muss der Lieferant den Onlinehändlern die Einwilligung zu der Website und der Produktpräsentation entsprechend den Maßgaben in diesen Mindestanforderungen erteilen.
  • Ferner muss der Lieferant dem Onlinehändler die Einwilligung zu Änderungen der Website, welche die hohe Qualität sowie den Ruf der Marken und damit die Wahrnehmung der Produkte durch die Endverbraucher beeinflussen könnte, erteilen.
  • Die Onlinehändler müssen eine Kontaktperson ernennen, die die Aufgabe hat, Auskünfte über eventuelle Probleme im Zusammenhang mit dem Online-Verkauf und Vertrieb zu erteilen.
  • Die Onlinehändler müssen alle die Produkte betreffenden Informationen und Dokumente vertraulich behandeln, es sei denn, sie sind für die Veröffentlichung bestimmt (wie z.B. Reklame- und Werbematerial).
  • Die Onlinehändler erkennen an, dass sie keine Rechte an den Marken und an den vom Lieferant zur Verfügung gestellten Werbematerialien besitzen.
  • Die Onlinehändler müssen jegliche Aktivitäten, die den Ruf der Marken gefährden könnten, unterlassen.
  • Die Onlinehändler müssen dem Lieferant unverzüglich potenzielle Verstöße gegen die Marken durch Dritte melden.

III. Preisliste für Sonderleistungen (Versand, Logistik und Dienstleistungen)

Fassung vom 01.12.2022

Versand:

  • Palettenkosten (wird nicht returniert):
    • Pro Europalette: € 10,00
    • Pro Einwegpalette: € 5,00
  • Palettierung & Folierung:
    • Pro Palette: € 4,00
  • Palettierung & Folierung andersfarbig:
    • Pro Palette: € 5,00
  • Sonderkartonagen in Kundenwunschgröße:
    • Pro Karton: € 1,00
  • Versandkosten:
    • Pro Karton (bis max. 31,5kg) € 4,00
  • Verpackungseinheiten (St./Karton) nach Kundenwunsch
    • Pro Karton € 0,30

Produktfinishing:

  • Etiketten & Sicherungen werden vom Kunden gestellt
    • Etikettieren:
      • Hangtag pro Artikel: € 0,40
      • Aufkleber pro Artikel: € 0,40
    • Sichern:
      • Sicherung pro Artikel: € 0,40
  • Etiketten & Sicherungen werden nicht vom Kunden gestellt
    • Etiketten werden nach Aufwand lt. Rechnungsstellung vom Etikettenlieferant dem Kunden in Rechnung gestellt
      • Hangtag pro Artikel: € 0,40
      • Aufkleber pro Artikel: € 0,40
    • Sichern:
      • Sicherung pro Artikel: € 0,40
  • Etiketten von BIB entfernen
    • Pro Artikel € 0,40
  • Schutzmaterialien ex Produktion entfernen
    • Pro Artikel € 0,50
  • Schweißen/Verkleben der Artikelverpackung
    • Pro Artikel € 0,50
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